Satzung des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Römstedt e.V.

  

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Römstedt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Römstedt e.V.“ führen.

Er hat seinen Sitz in 29591 Römstedt und das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes und die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Römstedt in jeder Hinsicht,

insbesondere durch Beschaffung von zusätzlicher Ausrüstung im Bereich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfeleistung,

des Weiteren durch Unterhaltung und Erweiterung der von der Freiwilligen Feuerwehr Römstedt genutzten Gebäude und Grundstücke und

durch Pflege der kameradschaftlichen Tradition in der Freiwilligen Feuerwehr Römstedt und ihrer Weitergabe an die Jugend.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele auch im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag einer volljährigen natürlichen Person, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vereinsvorstand und

die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Vorstand

Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht.

Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen und sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand erhält für die in § 2 angesprochenen Anschaffungen und Ausgaben Vorschläge durch das Kommando der Freiwilligen Feuerwehr Römstedt. Hierüber hat der Vorstand dann zu entscheiden. Eigene Vorschläge seitens des Vereins für die Verwendung der vorhandenen Mittel sind nicht zulässig.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins wird jeweils im vierten Quartal eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c) den Ausschluss eines Mitgliedes
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
e) die Änderung der Satzung
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache  Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 7 Mittel

Die Mittel des Vereins werden durch Spenden, freiwillige Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. In diesem Fall soll das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf fließen, die dieses ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. Oktober 2013 errichtet und letztmalig auf der Jahreshauptversammlung am 10. Oktober 2016 geändert.

Diese geänderte Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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